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Zusammenfassung - Vorlesung: Verfassungsbeschwerde

Vak: Öffentliches Recht (129179)

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Verfassungsbeschwerde
Individualverfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG.
Bedeutung
Das BVerfG kann durch Bürger Angerufen werden.
Prüfungsschema
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Art. 93 I NR. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit
Zuständigkeit
Das BVerfG ist nach Art. 93 I NR. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig
Das BVerfG ist nur für „verfassungsrechtlichen Streitigkeiten“ die im Grundgesetz aufgezählt
sind zuständig.
Ist im Gutachten in der Zuständigkeit kurz zu erwähnen und bejahen.
Standardsatz ausdenken!!!!
II. Beschwerdeberechtigung und ggf. Verfahrensfähigkeit
Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG ist jedermann befugt Verfassungsbeschwerde zu erheben wenn er
der Meinung ist durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
1. Beschwerdeberechtigung
Jedermann = Grundrechtsträger
Der Beschwerdeführer muss Träger des Grundrechts sein in welchen er sich verletz fühlt.
Prüfung der Beschwerdeberechtigung = Prüfen oder der Beschwerdeführer überhaupt
grundrechtsfähig ist.
Grundrechtsträger = in der Regel nur natürliche Personen (und deutsche)
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
II. Beschwerdeberechtigung („jedermann“)
1. Beschwerdeberechtigung
2. Verfahrensfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
V. Rechtserschöpfung und Subsidarität
1. Rechtswegerschöpfung
2. Subsidiarität
VI. Form und Frist